Allgemeine Informationen
Nach den geltenden Regelungen der Bayerischen Schulordnung können Schülerinnen und Schüler "auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden."
Der Unterschied zwischen Befreiung und Beurlaubung liegt im Grund für die Verhinderung:
Liegt es am Kind (Verletzung, die eine Teilnahme am Sportunterricht unmöglich macht), ist es eine Befreiung, liegt es an den Umständen (Erholungsmaßnahmen/Kur, Wettbewerbe im Leistungssport, wichtige Familienfeiern) ist es eine Beurlaubung.Für Beurlaubungen gilt dabei zusätzlich, dass es keinen Urlaub für den Urlaub gibt. Auch wenn z.B. Flüge ein paar Tage vor oder nach den Ferien teilweise deutlich günstiger sind oder eine frühere Anreise mit dem Auto aufgrund geringerer Staugefahr stressfreier ist, ist dies in keinem Fall ein "begründeter Ausnahmefall".
Bitte geben Sie das vollständig ausgefüllte Formular mit detaillierter Begründung (z.B. Anlass / Ort der Familienfeier, Art der An- und Rückreise etc.) rechtzeitig in der Schule ab. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel mehrere Tage, so dass zu spät / sehr kurzfristig eingegangene Anträge nicht rechtzeitig genehmigt werden können.
Sie bekommen den genehmigten oder abgelehnten Antrag über Ihr Kind zurück.
Alpdispens
In Absprache mit dem Staatlichen Schulamt und unseren Nachbarschulen gelten folgende Regelungen zur Alpdispens:
Voraussetzung für das Beantragen einer Alpdispens ist, dass die Schülerinnen und Schüler die gesamten Sommerferien auf der Alpe sind. Hierfür kann sie / er für eine Schulwoche freigestellt werden. Bewirtschaften die Eltern selbst eine Alpe, so ist eine Beurlaubung von zwei Schulwochen möglich. In beiden Fällen muss eine ausführliche Begründung erfolgen. Verwenden Sie dazu bitte das dafür vorgesehene Formular.
Im Sinne der Brauchtumspflege kann für den Tag, an dem der Viehscheid stattfindet, mit entsprechender schriftlicher Begründung eine Beurlaubung beantragt werden. Ein zusätzlicher weiterer Tag zur Vorbereitung des Viehscheids (Scheala alege) kann allerdings nur genehmigt werden, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler die gesamten Sommerferien auf der Alpe tätig war.
Weitere unterrichtsfreie Tage rund um den Viehscheid werden nicht genehmigt.