• Informationen zum Masernschutzgesetz

      • Seit 1. März 2020 gilt bundesweit das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz). Das Bayerische Kultusministerium hat auf seiner Internetseite alle wichtigen Informationen für die Umsetzung in den Schulen bereitgestellt. Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung sowie eine entsprechende Elterninformation des Kultusministeriums:

        Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten, eine Infektionsübertragung ist ohne direkten Kontakt möglich. Den besten Schutz vor Masern bieten Impfungen. Mit Blick auf die besondere Situation in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, in denen sich eine Vielzahl von Personen aufhält, gilt daher eine Nachweispflicht für die Masernimpfung. Schülerinnen und Schüler sowie Beschäftigte bzw. an einer Schule Tätige müssen einen Nachweis bzgl. ihres Masernimmunstatus erbringen:

        • Für alle Kinder, die ab dem 01. März 2020 entweder im laufenden Schuljahr oder zum Beginn des Schuljahrs 2020/21 an der Schule aufgenommen werden wollen, muss vor dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn ein Nachweis gemäß Masernschutzgesetz erbracht werden.
        • Für alle Kinder, die am 01. März 2020 bereits ein Schulverhältnis an einer Schule haben und mithin die Schule zu diesem Zeitpunkt schon tatsächlich besuchen, muss der Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 erbracht werden.

        Entsprechendes gilt für an den Schulen tätige Personen sofern sie nach 1970 geboren sind.

        Informationen-fur-Erziehungsberechtigte.pdf (pdf, 14.09.2020)

    • Kontakt

      • Grundschule Fischen i.Allgäu – Ofterschwang
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